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Lebensmittelrecht

Tübinger Verpackungssteuer gekippt

Die Stadt Tübingen darf keine gesonderte Steuer auf Einwegverpackungen erheben. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Die Stadt Tübingen darf keine gesonderte Steuer auf Einwegverpackungen erheben. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. 

Seit Anfang des Jahres gilt in Tübingen eine Steuer auf Einweggeschirr und Pappbecher von jeweils 0,50 Euro sowie 0,20 Euro je Einwegbesteck. Pro Mahlzeit sollten maximal 1,50 Euro Steuer erhoben werden. Tübingen und sein grüner Oberbürgermeister Boris Palmer sahen sich als Vorreiter für eine Regelung, die Leuchtturmcharakter für andere Kommunen haben sollte und ggf. sogar bundesweit eingeführt werde könnte. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht 1998 bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine Gemeinde nicht berechtigt ist, eine solche Steuer zu erheben.

Gegen die Tübinger Steuer hatte nun die Inhaberin einer McDonald’s-Filiale geklagt und vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg gehabt.

Leider liegen derzeit die Urteilsgründe des Gerichts noch nicht vor, so dass noch nicht bewertet werden kann, ob die Revision der Stadt Tübingen hiergegen Erfolg haben könnten. Dass sich Tübingen und Boris Palmer, die von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt werden, so schnell geschlagen geben werden, ist jedenfalls nicht zu erwarten.